Eine Kündigung in der Probezeit trifft viele Arbeitnehmer unvorbereitet - denn die Probezeit gilt als Hochrisikozone ohne vollen Kündigungsschutz. Doch auch hier haben Sie Rechte. Was gilt und was Sie jetzt tun sollten, erfahren Sie hier.
Was ist die Probezeit rechtlich?
Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses, die maximal 6 Monate dauern darf (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen - ohne Angabe von Gründen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Probezeit noch nicht, da der allgemeine Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten einsetzt.
Welche Rechte haben Sie trotzdem?
- Diskriminierungsschutz: Eine Kündigung wegen Schwangerschaft, Behinderung, Religion, Herkunft oder Gewerkschaftsmitgliedschaft ist auch in der Probezeit unzulässig (AGG).
- Mutterschutz: Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen absoluten Kündigungsschutz - auch in der Probezeit (§ 17 MuSchG).
- Schwerbehinderung: Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung haben nach 6 Monaten besonderen Kündigungsschutz. In der Probezeit empfiehlt sich frühzeitige Offenlegung.
- Betriebsratsmitglieder: Genießen auch in der Probezeit erhöhten Schutz (§ 15 KSchG).
Wichtig: Auch ohne Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen und die Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Wann ist eine Probezeitkündigung angreifbar?
Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz fehlt, gibt es Angriffspunkte. Die häufigsten Fehler des Arbeitgebers in der Probezeit:
- Kündigung nicht schriftlich (zwingend per Brief, nicht per E-Mail oder mündlich)
- Falsche Kündigungsfrist (weniger als 2 Wochen)
- Diskriminierungsgrund im Hintergrund
- Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne behördliche Zustimmung
- Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne Zustimmung des Betriebsrats
Häufige Fragen zur Probezeitkündigung
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Auch nach einer Probezeitkündigung haben Sie Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten negativen Codes enthalten.
Kann ich gegen eine Probezeitkündigung klagen?
Bei Diskriminierungsverdacht unbedingt. Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) - auch in der Probezeit. Wer diese Frist versäumt, verliert sein Klagerecht in der Regel dauerhaft.
Fazit
Eine Kündigung in der Probezeit schmerzt - aber sie ist nicht immer rechtmäßig. Prüfen Sie innerhalb von 3 Wochen, ob Diskriminierung, ein Formfehler oder ein Schutzrecht greift. Im Zweifel lohnt eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung, bevor die Klagefrist abläuft.
Quellen
- § 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, Bundesministerium der Justiz, 2026
- § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, Bundesministerium der Justiz, 2026