Das Lohntransparenzgesetz gibt Arbeitnehmern das Recht zu erfahren, was Kollegen mit vergleichbarer Arbeit verdienen. 2026 wurden die Auskunftsansprüche nochmals gestärkt. Was sich konkret ändert und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, lesen Sie hier.

Was regelt das Lohntransparenzgesetz?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt seit 2017 und gibt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch: Auf Anfrage müssen Arbeitgeber mitteilen, wie hoch das Durchschnittsgehalt einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts für vergleichbare Tätigkeit ist. Ziel ist es, die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen (Gender Pay Gap) sichtbar zu machen und zu schließen.

Was ändert sich 2026?

  • Erweiterte Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Mitarbeitern (bisher 500)
  • Stärkung der Klagemöglichkeit bei nachgewiesenem Lohnunterschied
  • Arbeitgeber müssen Gehaltsstrukturen aktiv transparent machen, nicht nur auf Anfrage
  • EU-Lohntransparenzrichtlinie muss bis 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden

Wichtig: Equal Pay bedeutet gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit - unabhängig vom Geschlecht. Wer diskriminiert wird, kann die Differenz als Schadensersatz einklagen (§ 15 AGG).

So stellen Sie einen Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch ist formlos. Sie können Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich anfragen. Der Arbeitgeber hat 3 Monate Zeit zu antworten. Vergleichskriterien: gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, gleiche Qualifikationsanforderungen, gleiche Verantwortung. Die Auskunft ist anonymisiert - Sie erfahren Durchschnittswerte, keine Namen.

Häufige Fragen zum Equal Pay Anspruch

Was kann ich tun, wenn ich trotzdem weniger verdiene als Kollegen?

Wenn Sie nachweisen können, dass Kollegen des anderen Geschlechts für gleichwertige Arbeit mehr verdienen, haben Sie Anspruch auf Anpassung und ggf. rückwirkende Nachzahlung. Eine Klage nach dem AGG ist möglich. Setzen Sie zunächst eine schriftliche Frist an den Arbeitgeber.

Gilt das Entgelttransparenzgesetz auch für Teilzeitkräfte?

Ja. Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich denselben Anspruch auf gleiche Vergütung wie Vollzeitkräfte - anteilig auf die Arbeitszeit gerechnet.

Fazit

Das Lohntransparenzgesetz 2026 stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Durchsetzung fairer Vergütung. Wer den Verdacht hat, weniger zu verdienen als vergleichbare Kollegen, sollte den Auskunftsanspruch nutzen - und bei Bestätigung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Quellen

  1. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2017
  2. EU-Richtlinie 2023/970 zur Lohntransparenz, Europäisches Parlament und Rat, 2023